EU-Gesetzgeber genehmigen Artikel 11 und Artikel 13 — Abschied Internet!

EU-Gesetzgeber genehmigen Artikel 11 und Artikel 13 — Abschied Internet!. Die EU-Gesetzgeber haben nun Artikel 11 - auch als Linksteuer bekannt - und Artikel 13 genehmigt, wonach Online-Plattformen Upload-Filter verwenden müssen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, bevor dies geschieht.
Von diesem Moment an erwarte ich viele Änderungen von Plattformen wie YouTube, Pinterest, Twitter, Facebook und so weiter.
Wo immer Sie Inhalte freigeben können, ist diese Plattform betroffen.
Artikel 11 und 13
Mein persönliches Problem mit Artikel 11 besteht darin, dass Online-Plattformen entweder (a) ihre Produktangebote einschränken, (b) wesentlich begrenzte Webversionen für europäische Nutzer erstellen oder (c) alle europäischen IP-Adressen blockieren.
Außerdem ist es nicht so, als hätten wir das in der Vergangenheit nicht gesehen. Ein ähnlicher Schritt wurde von Spanien vor ein paar Jahren versucht.
Willst du wissen, was passiert ist? Laut dem Guardian:
„Google schließt Google News in Spanien und entfernt spanische Medien aus dem Dienst nach einer Reihe mit der Regierung des Landes über neue Gesetze zum Schutz lokaler Verlage, die von der Suchfirma verlangt, für die Nutzung ihrer Inhalte zu bezahlen.“
Dies ist kein ideales Szenario und es nützt niemandem.
Andererseits führt Artikel 13 dazu, dass Internetplattformen, die „große Mengen“ von Benutzern hochgeladenen Inhalten hosten, das Nutzerverhalten überwachen und deren Beiträge filtern, um Urheberrechtsverletzungen zu identifizieren und zu verhindern.
Wie kann die EU diese Art von Verantwortung auf Online-Plattformen übertragen? Es ist das gleiche wie zu sagen, wenn ich ein Verbrechen begangen habe, wäre mein Land für meine Handlungen verantwortlich. Macht das Sinn? Absolut nicht.
Im Wesentlichen haftet jede YouTube- oder Medium-ähnliche Plattform für Urheberrechtsverletzungen.
Auf Wiedersehen Internet!
Eine neue Reihe von Bedingungen
Der jetzt vereinbarte deutsch-französische Kompromiss bedeutet, dass Artikel 13 auf alle gewinnorientierten Plattformen anwendbar ist und dass Upload-Filter installiert werden müssen, es sei denn, ein Dienst erfüllt alle drei der folgenden Kriterien:
Verfügbar für die Öffentlichkeit für weniger als 3 Jahre
Jahresumsatz unter 10 Mio. €
Weniger als 5 Millionen einmalige monatliche Besucher
Meiner persönlichen Meinung nach macht das wenig Sinn, da die meisten Online-Plattformen leicht unter eine dieser drei Kategorien fallen, nämlich die erste. Es gibt auch eine Menge Plattformen, die ich kenne, einschließlich meines eigenen Start-ups, die drei Jahre alt oder sogar älter sind und wenig Einnahmen oder monatliche Besucher haben. Dennoch müssen diese Online-Plattformen nach Ansicht der EU jetzt Benutzerfilter enthalten.
Ich hoffe nur, dass wir alle zusammen kommen und etwas tun können, um diese Gräueltaten zu stoppen.
#savetheinternet

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